Schöffenwahlen 2018
In diesem Jahr finden wieder die Schöffenwahlen statt. Im ersten Halbjahr werden interessierte Bürgerinnen und Bürger aus Altmittweida für das Schöffenamt 2019 bis 2023 gesucht, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen zu können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Beim Schöffengericht führt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter den Vorsitz. In der Verhandlung ist das Schöffengericht außerdem mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Bei umfangreichen Sachen kann eine weitere Berufsrichterin oder ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Man spricht dann vom „erweiterten Schöffengericht“. Beim Schöffengericht werden von der Staatsanwaltschaft Verfahren aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angeklagt. Das Schöffengericht darf auf Freiheitsstrafe bis höchstens vier Jahre erkennen. Die gesetzlich vorgesehenen Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung darf das Schöffengericht nicht anordnen.
Ein Schöffe soll grundsätzlich höchstens zu 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Für diese Tätigkeit wird er entschädigt. Das Gesetz sieht die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen vor, ferner die Entschädigung für Zeitversäumnisse und Verdienstausfall.
Schöffe kann grundsätzlich jedermann werden. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Für die Schöffen sieht das Gesetz (GVG) u.a. folgende Voraussetzungen vor:
Der Schöffe muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode ist 25 Jahre,
Höchstalter 69 Jahre (Stichtag 01.01.2019),
Die Person muss zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde Altmittweida wohnen,
Personen dürfen keine geistigen oder körperlichen Gebrechen, die die Amtsausführung beeinträchtigen, haben,
Personen müssen die deutsche Sprache beherrschen,
Personen dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein,
Personen, die bereits als Schöffe in der lfd. Periode gewählt wurden, müssen sich für die neue
Wahlperiode neu bewerben
Personen müssen die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden und nicht wegen einer
vorsätzlichen Tat verurteilt worden sein.
Interessierte Bürger richten ihre Bewerbung bitte mit folgenden Angaben
Familienname, Geburtsname, Vorname,
Familienstand,
Geburtsdatum/Geburtsort,
Beruf/Tätigkeit,
Staatsangehörigkeit,
Wohnort, Straße, Hausnummer,
frühere/jetzige Schöffentätigkeit
Erklärung über Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR nach dem
31.12.1975
für die Vorschlagsliste für Schöffen bis spätestens zum 23. April 2018 an dieStadtverwaltung Mittweida Referat Zentrale Dienste Markt 32
09648 MittweidaAlle interessierten Bürgerinnen und Bürger Altmittweidas sind aufgerufen, sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit zu bewerben. Bitte verwenden Sie für die Bewerbung das bereitgestellte Bewerbungsformular, welches über die Homepage der Stadt Mittweida sowie der Gemeinde Altmittweida heruntergeladen werden kann.
Der Gemeinderat der Gemeinde Altmittweida wird im Mai 2018 über die Vorschlagsliste für Schöffen entscheiden. Die Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, wenn diese mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates entspricht. Sie liegt danach eine Woche zur Einsichtnahme für Jedermann aus.
Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie auch unter www.schoeffenwahl.de