Corona-Informationen zur KTE

Notbetreuung in der Einrichtung

 

Koordinationsrufnummer: 0151-41486959 (zu regulären Arbeitszeiten an Werktagen)

 

Die Elternbeiträge wurden regulär eingezogen. Auf Grund der neuen Bestimmungen werden die Beiträge nachträglich übernommen. Wie das Vorgehen diesbezüglich sein wird, befindet sich in Klärung. Wir bitten Sie aber, die als Lastschrift eingezogenen Beträge nicht zurückzubuchen oder anderweitig vorzugehen.

 

 

Hinweis:

 

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn

- beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw.

in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,

- nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

- Eltern oder auch Kita- Fachkräfte um das Kindeswohl fürchten. In diesen Fällen ist zwingend das zuständige örtliche Jugendamt zu informieren, um mit dessen Zustimmung die Notbetreuung abzusichern.

- Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorge- berechtigten

o keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisenund

o nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und

o sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risikogebiet zur Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 zeigen.

 

Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Ziffer 3 müssen in einem der in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung genannten Bereiche tätig sein. Die Personensorgeberechtigten weisen die Tätigkeit in einem Formblatt (Anlage 2, abrufbar unter www.sms.sachsen.de bzw. www.smk.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn. Die Bestätigung durch den Arbeitgeber kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Altmittweida

Hauptstraße 92

09648 Altmittweida

 

Tel. u. Fax: 03727/2847

E-Mail: info(at)gemeinde-altmittweida.de

 

Öffnungszeiten

Donnerstag von 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung